§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen " Kulturverein Oberhaching ", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz " e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Oberhaching. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Tätigkeit
I. Zweck des Vereins ist die Belebung des kulturellen Lebens in Oberhaching, die Förderung von Künstlern und Kulturschaffenden und die Zusammen arbeit sowie die Pflege von Beziehungen zu ähnlichen Vereinen im In - und Ausland. Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von kulturellen Veranstaltungen in Form von Musikdarbietungen, Ausstel lungen und Vorträgen über Literatur, Kunst, Geschichte, Musik etc.
II. Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.
III. Der Verein ist selbstlos im Sinne des § 55 AO tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendun gen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
I. Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über deren Annahme der Vorstand oder ein vom Vorstand zu bestimmender Ausschuß entscheidet.
II.Beendigung der Mitgliedschaft
1.Tod, oder Auflösung der juristischen Person.
2.Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf den Schluß eines Geschäftsjahres zu erklären ist.
3.Ausschluß: Mitglieder, die nach zweimaliger Anmahnung des Mitgliedsbeitrages, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und der Ausschluß angedroht wurde oder die die Zwecke des Vereins und sein Ansehen gefährden, können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen. Gegen diesen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung einlegen. Es hat daraufhin die Einberufung einer Mitliederversammlung zu erfolgen, die über den Ausschluß abschließend entscheidet.
§ 4
Beitrag
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.
Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Erfolgt die Neuwahl des Vorstandes nicht rechtzeitig, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Die Beschlüße des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder Anwesend sind. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Verhinderung des 1. Vorsitzenden bedarf keines Nachweises. Die Arbeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich, soweit nicht im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes für dieses eine angemessene abweichende Regelung von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung von Beschlüßen der Mitgliederversammlung
Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
§ 8
Der Vorstand kann ein Kuratorium aus Persönlichkeiten des öffentlichen und kulturellen Lebens berufen, dessen Aufgabe darin besteht, den Vorstand zu beraten und seine Bemühungen um die Erreichung der durch den Zweck des Vereins gesteckten Ziele zu unterstützen. Das Kuratorium regelt seine Funktionen nach eigenem Beschluß. Die Geschäftsführung des Kuratoriums wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes des Vereines wahrgenommen.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse bestellen und in diese Mitglieder des Vorstandes, des Kuratoriums oder sonstige Mitglieder des Vereins berufen.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder vorschlagen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 9
Mitgliederversammlung
Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
Entgegennahme des Jahresberichtes und des Finanzberichtes des Vorstandes
Wahl und Entlastung des Vorstandes
Änderung der Satzung
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Auflösung des Vereins
§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand alljährlich einzuberufen. Sie ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch schriftliche Einladung und Mitteilung der Tagesordung bekanntzugeben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ¼ der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliedsversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordung, die in Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 11
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt ist, wer seinen Mitgliedsbeitrag für das vorausgegangene Kalenderjahr spätesten vor Eröffnung der Mitgliederversammlung entrichtet hat.
§ 12
Satzungsänderung und Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei viertel der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens ein viertel der Mitglieder anwesend sein müssen. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Diese werden in der schriftlichen Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Soll über die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so muß mindestens ein viertel aller Vereinsmitglieder anwesend sein und es müssen 2/3 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder zustimmen. Ist in der Versammlung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen, so ist spätestens innerhalb eines Monats eine außergerichtliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit über die Auflösung entscheidet.
§ 13
Verbleib des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke im Rahmen dieser Satzung . Die begünstigte Körperschaft wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
Oberhaching den 14. 3. 1990